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Ausbildungsordnungen, Richtlinien und Bildungsgänge

Ausgehend von den jeweils individuellen Voraussetzungen und Förderbedarfen sollen die Schülerinnen und Schüler Interaktions- und Kommunikationswege erschließen, Wissen erwerben und verstehen sowie erfahren, dass sie ihrerseits von anderen verstanden werden.
Der Unterricht in den angebotenen Bildungsgängen führt zusammen mit vielfältigen und differenzierten Förder- und Qualifizierungsmaßnahmen jeden Schüler, jede Schülerin zu einem entsprechenden Schulabschluss bzw. –abgang und bereitet ihn bzw. sie auf künftige Lebenssituationen vor.
(vgl. Entwurf: Richtlinien für den Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation)

Ausbildungsordnungen für die Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

AO GS: Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (vom 23. März 2005; geändert vom 13. Juli 2005)

APO S I: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (vom 29. April 2005; geändert 31. Januar 2007)

AO-SF: Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (gem. § 52 SchulG –AO-SF) vom April 2005; geändert 31.Januar 2007)

 

Die Richtlinien für den Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, NRW (z.Z. als Entwurf) sind Basis aller Förderung

Zielgleiche Förderung (nach allgemeinen Richtlinien)

Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Hören- und Kommunikation (schwerhörige, gehörlose Schüler und Schüler mit zentraler auditiver Wahrnehmungsstörung ZAWS) werden nach den allgemeinen Richtlinien unterrichtet. Sie streben die gleichen Ziele an wie die Schüler der allgemeinen Schule.

Zieldifferente Förderung für Schülerinnen und Schüler mit weiterem Förderbedarf

Für Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen.
Für Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
Für Schüler mit intensivpädagogischem Unterstützungsbedarf.

 

Der Unterricht führt zu den Abschlüssen

Der allgemeinen Schule

Hauptschulabschluss nach Klasse 9
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 Typ A und Typ B
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 mit Qualifikation (Fachoberschulreife)

Im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen

Abschlüsse nach Klasse 9 und nach Klasse 10
Hauptschulabschluss nach Klasse 9 für Lernbehinderte

Im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung

Abgangszeugnis nach Beendigung der Oberstufe in der Regel mit 18 Jahren.